1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Liefer-, Zahlungs- und Montagebedingungen („AGB“) gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen der CSP automotive GmbH (nachfolgend „CSP“). Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Derartige Bedingungen eines Vertragspartners verpflichten CSP auch dann nicht, wenn CSP diesen nach Eingang bei CSP nicht ausdrücklich widersprochen hat oder CSP in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführt.
1.2 Die nachstehenden AGB gelten für juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen des Zivilrechts sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Kaufleute im Sinne des HGB oder um Unternehmer im Sinne des BGB handelt (nachfolgend „Vertragspartner“).
1.3 Abweichungen von den AGB sind nur dann wirksam, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt und durch CSP schriftlich bestätigt worden sind.
2. Vertragsschluss
CSP Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch CSP schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Preise
3.1 Sofern sich aus der CSP Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten für Lieferungen CSP Preise „ab Werk“ zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren werden gesondert berechnet.
3.2 Die Preise für Reparaturen, Montagen und sonstige Leistungen richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Aufwand, wobei Arbeitsleistungen nach dem jeweils maßgeblichen Arbeitswertkatalog abgerechnet werden, soweit CSP jeweils maßgeblicher Preiskatalog insoweit keine Angaben enthält. Für verwendete Teile werden die jeweils maßgeblichen Katalogpreise berechnet.
3.3 Preisangaben in Prospekten und Katalogen sind nur verbindlich, sofern die Prospekte und Kataloge zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch gültig sind und sich aus der CSP Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die von CSP erteilten Rechnungen ohne Abzug bis zum 5. des dem Rechnungsausstellungsmonat folgenden Monats zu bezahlen. Rechnungen für Reparaturen und Montagen an CSP zur Verfügung gestellten Fahrzeugen sowie Rechnungen über Fahrzeuglieferungen sind vor oder bei Abholung zu bezahlen.
4.2 Bei Überschreitung des Zahlungsziels gemäß Ziff. 4.1 kommt der Vertragspartner in Verzug. In diesem Fall ist CSP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 HGB bleibt unberührt.
4.3 Bei Teillieferungen oder Teilleistungen kann CSP für den Fall eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners die Erfüllung der noch aus dem Vertrag zu erbringenden Leistungen so lange verweigern, bis die rückständigen Forderungen erfüllt worden sind. Außerdem ist CSP in einem derartigen Fall berechtigt, abweichend von den Regelungen unter Ziff. 4.1 für die noch zu erbringenden Restleistungen Zug-um-Zug-Zahlung zu verlangen.
4.4 Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzugseintritt oder sonstige Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners mindern, berechtigen CSP, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
4.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Vertragspartner nur zu, wenn Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Darüber hinaus steht dem Vertragspartner ein Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von CSP anerkannt sind.
5. Lieferfristen und -termine
5.1 Lieferfristen und -termine gelten nur im Sinne von ca.-Angaben, es sei denn, dass CSP sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Die Lieferfrist bei Kaufgeschäften beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch CSP, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen. Etwaige vom Vertragspartner innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Leistungsfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Montage-, Reparatur- und Wartungsverträgen beginnen nicht vor der CSP Auftragsbestätigung und Zurverfügungstellung bzw. Verfügbarkeit des Fahrzeugs, an welchem die Arbeiten durchzuführen sind. Im Übrigen gelten die Regelungen oben unter Satz 2 und Satz 3 entsprechend.
5.2 Sofern CSP verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die CSP nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit bzw. Nichterbringbarkeit der Leistung wegen wesentlicher Erschwerung oder Unmöglichkeit), wird CSP den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist CSP berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners werden unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder CSP noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder CSP im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich. Abweichende zwingende gesetzliche Regelungen zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
5.3 Wird auch nach Mahnung der Liefergegenstand nicht oder nicht vollständig geliefert bzw. die Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht, ist der Vertragspartner berechtigt, nach Fristablauf in Bezug auf diejenigen Lieferungen und Leistungen zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert worden sind; insoweit steht bei Liefergeschäften die Absendung durch BRABUS der Lieferung gleich. Entsteht dem Vertragspartner wegen eines von BRABUS zu vertretenden Lieferverzuges ein Schaden, so ersetzt BRABUS den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5 % des Nettowaren- bzw. Leistungswertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung, es sei denn, BRABUS kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Macht der Vertragspartner einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung geltend, sind derartige Ansprüche bei nicht grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten auf Seiten von BRABUS ausgeschlossen.
5.4 Bei höherer Gewalt, die CSP selbst, dessen Vorlieferanten oder den Vertragspartner betrifft, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung, Leistung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist dabei insbesondere jede nicht verschuldete behördliche Betriebsschließung oder Störung im Transportweg, Betriebsstörung wie Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien).
5.5 CSP ist von der Einhaltung jeglicher Lieferfrist entbunden, falls der Vertragspartner aus früheren Aufträgen oder hinsichtlich einer Teillieferung eines Auftrages in Zahlungsverzug gerät oder sonstige Vertragspflichten nicht erfüllt.
5.6 Bei der Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag; in allen anderen Fällen ist der Tag, an dem der Vertragspartner die Mitteilung von der Versand-, Liefer- oder Übergabebereitschaft erhält, maßgebend.
6. Versendung/Gefahrtragung
6.1 Die Versendung erfolgt auf Kosten des Vertragspartners an ihn oder nach seinen Angaben an Dritte.
6.2 Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die zu liefernde Ware das Werk von CSP verlassen hat. Entsprechendes gilt, wenn die zu liefernde Ware auf Veranlassung von CSP von einem Vorlieferanten unmittelbar an den Vertragspartner versendet wird. Diese Regelungen gelten auch bei Teillieferungen oder wenn CSP noch Leistungen anderer Art übernommen hat.
6.3 Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an diesen auf ihn über.
6.4 CSP ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Vertragspartners gegen das Transportrisiko zu versichern. Eine diesbezügliche Pflicht besteht für CSP nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
6.5 Nicht versendungspflichtige Waren oder sonstige Leistungen sind vom Vertragspartner im Betrieb von CSP entgegen- bzw. abzunehmen, und zwar spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der jeweiligen Liefer- bzw. Abholungsanzeige. Im Fall der Nichtabnahme kann CSP von den gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
7. Gewährleistung
7.1 Der Vertragspartner hat gelieferte Ware nach Eingang sofort zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Die Nichtbeachtung der Rügefrist hat den Ausschluss des Vertragspartners mit Ansprüchen jeglicher Art in Bezug auf die nicht oder verspätet gerügten Mängel zur Folge, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
7.2 Bei fehlerhaften Lieferungen oder Leistungen ist CSP Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel nach ihrer Wahl entweder an Ort und Stelle oder in den Niederlassungen von CSP zu überprüfen. Die Überprüfung durch CSP hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Vertragspartner ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne Zustimmung von CSP darf an bemängelten Waren und/oder Leistungen nichts geändert werden, anderenfalls verliert der Vertragspartner seine Gewährleistungsansprüche. Abweichend von den vorstehenden Regelungen können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auch durch eine andere Fachwerkstatt auf Kosten von CSP durchgeführt werden:
7.2.1 Wenn ein Fahrzeug infolge eines Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 50 km vom Betrieb von CSP entfernt ist und CSP hierzu vor Auftragserteilung an die Drittwerkstatt die Zustimmung erteilt hat.
7.2.2 Wenn ein dringender Notfall vorliegt und CSP nicht in der Lage ist, unverzüglich Abhilfe zu schaffen; die Verpflichtung des Vertragspartners, CSP unverzüglich unter Angabe der Adresse des beauftragten Betriebes vom Mangel zu unterrichten, bleibt hiervon unberührt.
7.2.3 Werden Mängel in einer anderen Fachwerkstatt beseitigt, so ist in den Auftragsschein aufzunehmen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung für CSP handelt. Zu vermerken ist unbedingt, dass die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. CSP ist zur Erstattung der dem Vertragspartner nachweislich entstandenen Kosten verpflichtet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung so niedrig wie möglich gehalten werden.
7.3 Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern kann CSP nach eigener Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung der bemängelten Waren entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben oder dem Vertragspartner unter angemessener Wahrung seiner Interessen Minderung gewähren.
7.4 Kommt CSP einer von ihr gewählten Nacherfüllungspflicht (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Minderung oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach seiner Wahl zu.
7.5 Treten Mängel an Fahrzeugen auf, die CSP vom Vertragspartner zum Zwecke der Durchführung von Umbauten und/oder leistungssteigernder Maßnahmen und/oder des Einbaus bestimmter Fahrzeugkomponenten wie leistungsgesteigerter Motoren und/ oder spezieller Fahrwerke und/oder zur Durchführung von Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten zur Verfügung gestellt worden sind, beschränkt sich dieGewährleistungspflicht von CSP grundsätzlich auf die von CSP jeweils eingebauten Teile bzw. erbrachten Leistungen. Abweichend von der Regelung oben unter Ziff. 7.3 ist CSP bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern zur Beseitigung des jeweiligen Mangels verpflichtet. Die Mangelbeseitigungspflicht erstreckt sich auch auf nicht von CSP stammende Fahrzeugteile, die infolge des jeweiligen Material- oder Ausführungsfehlers unmittelbar beeinträchtigt bzw. zu Schaden gekommen sind.
7.6 Andere oder weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen (Mangelfolgeschäden), sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen.
7.7 Werden dem Vertragspartner Grenzmuster zur Prüfung eingesandt, haftet CSP nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem geprüften Grenzmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird (Beschaffenheitsbestimmung durch Grenzmuster).
7.8 Die in diesem Abschnitt geregelten Gewährleistungsansprüche beziehen sich ausschließlich auf Mängel der Lieferungen und Leistungen von CSP, einschließlich etwaiger Mängel an leistungsgesteigerten Neufahrzeugen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den jeweiligen Vertragspartner bereits vorhanden sind oder auf Material- und/oder Ausführungsfehlern beruhen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits existent waren. Die hieraus resultierenden Gewährleistungsansprüche von Neu- sowie Gebrauchtwaren und bei der Durchführung von Werkleistungen des Vertragspartners verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang bzw. Abnahme.
7.9 Angaben über Leistungssteigerungen und/oder Leistungskits verstehen sich als Durchschnittswerte. Prüfungsbedingte Abweichungen von +/- 5 % sind möglich. Angaben über die Gesamtleistung durch Leistungssteigerung und/oder Leistungskits veränderter Werksmotoren basieren auf den Herstellerangaben im Fahrzeugbrief, die ihrerseits +/- 5 % abweichen können. Für darüberhinausgehende Minderleistungen von Werksmotoren übernimmt CSP keine Gewähr.
7.10 CSP-Produkte sind nach EU-Norm TÜV-geprüft. Für die Erfüllung abweichender nationaler Homologationsvorschriften außerhalb Deutschlands übernimmt CSP keine Haftung.
8. Garantieansprüche
8.1 Ansprüche eines Vertragspartners wegen Verletzung einer Garantie kommen nur in Betracht, wenn CSP gegenüber dem Vertragspartner eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie ausdrücklich schriftlich bestätigt oder dem Vertragspartner vorformulierte Garantiebedingungen übergeben hat und hierbei die jeweilige Garantie als solche bezeichnet hat.
8.2 Vom Vertragspartner können Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer Garantie nur insoweit geltend gemacht werden, als der Vertragspartner durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
9.1 Auf Schadensersatz haftet CSP – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CSP nur:
(i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
(ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von CSP jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
9.2. Die in Ziff. 9.1 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn und soweit CSP einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat oder für eine ggf. bestehende Verpflichtung von CSP zur Bereitstellung von Aktualisierungen für digitale Produkte, bei Verträgen zur Lieferung von Waren mit digitalen Elementen. Gleiches gilt für etwaige Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.3 Ansprüche gegen CSP, die nicht unter Ziff. 7 „Gewährleistung“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
10. Erweitertes Pfandrecht
10.1 CSP steht wegen Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu.
10.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Vertragspartner gehört.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 CSP behält sich das Eigentum an den von CSP gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche vor. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner die Gegenleistungen für von ihm bezeichnete Lieferungen, die von CSP im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung erfolgt sind, vollständig erbracht hat. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für CSP, ohne CSP zu verpflichten und ohne dass das Eigentum von CSP hierdurch untergeht. Verbindet der Vertragspartner Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht CSP an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
11.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
11.3 Sämtliche dem Vertragspartner aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen tritt er im Voraus an CSP ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, CSP nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur denjenigen Erlösanteil, der dem Miteigentumsanteil von CSP an der Vorbehaltsware entspricht.
11.4 Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
11.5 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner CSP unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Vertragspartner.
11.6 Die Ermächtigung des Vertragspartners zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen. In diesen Fällen ist CSP berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Auf Verlangen von CSP ist der Vertragspartner außerdem verpflichtet, CSP die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
11.7 Übersteigt der Wert der CSP zur Verfügung stehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist CSP auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, die übersteigenden Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben
12. Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund
CSP ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der CSP die Fortsetzung des Vertrages auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners unzumutbar werden lässt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht.
13. Altteile
Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder Altteile) sind vom Vertragspartner innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu übernehmen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung übernimmt CSP keine Gewähr. Eine Wiederbeschaffung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Teilen, die verrechnet werden oder in sonstiger Weise in das Eigentum von CSP übergehen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
14.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von CSP ist der Sitz von CSP.
14.2 Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Sitz von CSP, die jedoch berechtigt ist, den Vertragspartner auch an seinem Sitz oder an sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsständen in Anspruch zu nehmen.
14.3 Für Lieferungen und Leistungen von CSP gilt ausschließlich deutsches Recht, wie es unter Inländern zur Anwendung kommt. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
Stand: 02/2022